649a Abs. 1 ZGB auf einen Rechtsnachfolger übergehe, war die damals noch geltende konkordatsrechtliche Spezialregelung von Art. 6 Abs. 2 ausschlaggebend (BGE 142 III 220 E. 3.4.1). Anders als das frühere Konkordatsrecht enthält die ZPO nun jedoch keine ausdrückliche Bestimmung mehr zur Gültigkeit von Schiedsklauseln, die sich in den Statuten juristischer Personen befinden. Ausweislich der bundesrätlichen Botschaft soll sich die Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln nach der allgemeinen Norm von Art.