8 8.4.4 Gemäss obgenanntem neueren Urteil des Bundesgerichts stellt die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer gemäss Art. 647 ZGB einen Vertrag mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag dar, der nach Art. 649a Abs. 1 ZGB für Rechtsnachfolger des Miteigentümers kraft Gesetzes verbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser den Inhalt des Reglements überhaupt kennt (BGE 142 III 220 E. 3.4.1).