BGE 123 III 53 E. 3a; 110 Ia 106 E. 4c). Das Bundegericht korrigierte jedoch im neueren Entscheid BGE 142 III 220 die Ansicht, die Schiedsvereinbarung stehe in einem direkten Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung des Miteigentums, nicht. Eine Schiedsklausel – die in Zusammenhang mit der Abberufung des Verwalters steht – muss damit als mit der Verwaltung des Stockwerkeigentums in Zusammenhang stehende Bestimmung angesehen werden.