Der Beschwerdeführer habe sich im Verwaltungsreglement ausdrücklich gegenüber allfälligen Rechtsnachfolgern verpflichtet und könne sich nun nicht im Nachhinein auf die Unverbindlichkeit der Schiedsvereinbarung gegenüber der Rechtsnachfolgerin berufen (BGE 142 III 220 E. 3.3). Diese Erwägungen bezeichnete das Bundesgericht als im Ergebnis «nicht unrichtig» (BGE 142 III 220 E. 3.4). Entsprechend kann von der Richtigkeit der schiedsrichterlichen Ausführungen ausgegangen werden. Bereits dies lässt vermuten, dass das Bundesgericht unter dem Geltungsbereich der ZPO von der Verbindlichkeit statutarischer Schiedsklauseln für Rechtsnachfolger ausgeht.