7 Bundesgericht im jüngeren Urteil BGE 142 III 220 allerdings eine klare Stossrichtung erblicken. In E. 3.3 gab das Bundesgericht zuerst den Entscheid des Schiedsrichters wieder. Dieser hielt fest, das Formerfordernis der Schriftlichkeit gemäss Art. 358 ZPO betreffe nur die Existenz der Schiedsvereinbarung, jedoch nicht das Thema der Ausdehnung auf Dritte (mit Verweis auf BGE 129 III 727 E. 5.3.1 betreffend Art. 178 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Die im Verwaltungsreglement enthaltene Schiedsklausel gelte bereits aufgrund von Art.