649a ZGB anwendbar (BGE 110 Ia 106 E. 4). 8.4.3 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Bundesgericht die Frage bisher grundsätzlich offen liess, ob eine Schiedsklausel in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung von der gesetzlichen Sukzessionswirkung in Art. 649a Abs. 1 ZGB erfasst wird (vgl. diesbezüglich ausführlich pag. 239, S. 7 der Entscheidbegründung). In Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz liess das