Abs. 1: «Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform»; Abs. 2: «Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt») war für die Gültigkeit einer statutarischen Schiedsabrede nebst der schriftlichen Beitrittserklärung eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Schiedsabrede vorausgesetzt. Art. 6 Abs. 2 des Konkordats blieb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz der Regelung in Art. 649a ZGB anwendbar (BGE 110 Ia 106 E. 4).