der Entscheidbegründung). 8.4.2 Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts war eine Schiedsklausel in der Verwaltungsordnung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft für den Rechtsnachfolger eines Stockwerkeigentümers nur verbindlich, wenn sie die Voraussetzungen erfüllte, von denen das (damals noch) kantonale Prozessrecht ihre Gültigkeit abhängig gemacht hatte. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des (damals geltenden) Konkordats vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279; AS 1969 1093; gültig bis 31. Dezember 2004; Abs. 1: «Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform»;