8.4 8.4.1 Vorliegend zu beurteilen bleibt mithin einzig, inwieweit die Schiedsvereinbarung in der Benutzungs- und Verwaltungsordnung der StWEG D.________ vom 9. Juni 1977 auf Rechtsnachfolger ausgedehnt werden kann. Was die Beschwerdeführer diesbezüglich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Es kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 239 ff., S. 7 ff. der Entscheidbegründung).