6 Schiedsgerichts vor. Vielmehr lässt sich dem Benutzungs- und Verwaltungsreglement der StWEG D.________ in aller Deutlichkeit entnehmen, dass für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der StWEG – insbesondere betreffend die Abberufung des Verwalters – ein Schiedsgericht anzurufen ist. Die Stockwerkeigentümer haben diesbezüglich keine Wahlmöglichkeit. 8.2 Im vorliegenden Verfahren blieb unbestritten, dass es sich um eine schiedsfähige Streitigkeit handelt und Ziff. 50 Abs. 1 und 2 i.V.m.