In Ziff. 50 wird sodann darauf hingewiesen, dass alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die zwischen den beteiligten Eigentümern aus der Gemeinschaftsordnung entstehen können und die nicht gemäss dem vorliegenden Reglement der Versammlung zum endgültigen Entscheid zugewiesen sind, «ausschliesslich und endgültig durch ein Schiedsgericht entschieden» werden sollen (Abs. 1; Abs. 2 beinhaltet eine detaillierte Regelung zur Bildung des Schiedsgerichts). Auch für die Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen sieht das Benutzungs- und Verwaltungsreglement die Anfechtung vor dem Schiedsgericht vor (Ziff. 38).