Zudem werde es aller Voraussicht nach in Kürze eine klare gesetzliche Grundlage geben. Gemäss heutiger Lehre müsse im Erwerbsakt nicht explizit auf die Schiedsklausel verwiesen werden, damit die neuen Mitglieder an die statutarische Schiedsklausel gebunden seien. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche auch auf die Aktienrechtsrevision Bezug genommen habe, stelle keine Vorwirkung, sondern eine «dynamische historische Interpretation» dar, was zulässig sei. Das Kostenrisiko der Beschwerdeführer ändere zudem nichts an der Unzuständigkeit der Vorinstanz.