Das Reglement müsse anerkannt werden, damit ein Verkauf stattfinden könne. Mit dem Kauf der Stockwerkeinheit sei auch das dafür geltende Reglement Vertragsbestandteil geworden. Zudem sei es im Grundbuch angemerkt, womit dessen Inhalt als bekannt gelten müsse (Art. 970 Abs. 4 ZGB). Die Ungewöhnlichkeitsregel komme vorliegend nicht zur Anwendung. Bei der Schiedsklausel handle es sich um eine gängige Regelung bei Stockwerkeigentümergemeinschaften. Die Beschwerdeführer hätten sich bisher denn auch immer an das Reglement gehalten, u.a. Jahresbeiträge gemäss Reglement bezahlt. Das Reglement sei folglich unangefochten geblieben.