5 sich nur auf die Möglichkeit, die Abberufung zu verlangen, wenn dies von der Versammlung abgelehnt werde – nicht jedoch auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Beschwerdeführer hätten beim Kauf ihres Stockwerkanteils das Reglement vollständig erhalten. Gemäss Ziff. 44 Abs. 2 des Stockwerkeigentümerreglements hätten sich alle Eigentümer verpflichtet, dieses Reglement den Rechtsnachfolgern auszuhändigen. Das Reglement müsse anerkannt werden, damit ein Verkauf stattfinden könne.