Dies würde eine unzulässige Vorwirkung der Bestimmungen aus der noch nicht in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision darstellen. Die vorliegende Schiedsklausel sei mithin nicht anwendbar. Neu hinzutretende Eigentümer würden eine umfangreiche Nutzungs- und Verwaltungsordnung ferner weder studieren noch müssten sie aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel damit rechnen, dass eine Schiedsklausel darin vorhanden sei. Dies gelte umso mehr, als ein Schiedsverfahren erhebliche Kosten mit sich bringe und dieses Kostenrisiko in Anbetracht der vorliegenden Streitigkeit für die Beschwerdeführer völlig unangemessen sei (pag. 257 ff.).