Rechtsnachfolger seien an eine Schiedsklausel nur gebunden, wenn sie diese ausdrücklich anerkennen und unterschriftlich akzeptieren würden. Die Beschwerdeführer hätten die Schiedsklausel jedoch nie akzeptiert. Solange noch keine klare gesetzliche Grundlage im Bereich des Miteigentums bestehe, sei es aus Gründen der Rechtssicherheit stossend, die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ignorieren und Schiedsklauseln für später hinzutretende Parteien als anwendbar zu erklären. Dies würde eine unzulässige Vorwirkung der Bestimmungen aus der noch nicht in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision darstellen.