__ einzutreten sei (pag. 237 ff., S. 6 ff. der Entscheidbegründung). 7.2 Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, Ziff. 39 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements der StWEG D.________ stelle eine Kann-Bestimmung dar. Sie hätte gestützt auf die Unklarheitsregel ein Wahlrecht gehabt, den Anspruch entweder vor einem staatlichen oder vor einem Schiedsgericht beurteilen zu lassen. Das Bundesgericht habe zudem bisher offen gelassen, ob eine Schiedsklausel von Art. 649a Abs. 1 ZGB erfasst werde. Die früheren Entscheide seien jedoch so zu verstehen, dass die Schiedsklausel keine Anwendung finde.