Entsprechendes werde aller Voraussicht nach in Kürze auch eine klare gesetzliche Grundlage haben. Die im Stockwerkeigentümerreglement enthaltene Schiedsklausel binde mithin auch die Rechtsnachfolger der vormaligen, beim Erlass des Reglements beteiligten Stockwerkeigentümer. Das Stockwerkeigentümerreglement sei ferner seit dem 25. April 1978 auf dem Grundstück der Beschwerdeführer (G.________-Gbbl. Nr. ________) angemerkt. Es liege keine Ausnahme im Sinne von Art. 61 Bst. a bis Bst. c ZPO vor, weshalb mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch um Abberufung des Verwalters der StWEG D.________ einzutreten sei (pag.