Nach neuerer Rechtsprechung sei die Gültigkeit von Schiedsklauseln für neue Miteigentümer jedoch nach den gleichen Massstäben zu beurteilen, die für Schiedsklauseln in Statuten juristischer Personen hinsichtlich neu eintretender Mitglieder gelte. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesgericht der mehrheitlich vertretenen Ansicht den Vorzug gebe, wonach eine statutarische Schiedsklausel neu eintretende Mitglieder eo ipso mit dem Erwerb eines vorbestehenden Mitgliedschaftsanteils binde. Entsprechendes werde aller Voraussicht nach in Kürze auch eine klare gesetzliche Grundlage haben.