4 (Art. 649a ZGB). Ob eine Schiedsklausel in der Nutzungs- und Verwaltungsverordnung von der gesetzlichen Sukzessionswirkung des Art. 649a Abs. 1 ZGB erfasst werde, habe das Bundesgericht bisher offen gelassen. Nach neuerer Rechtsprechung sei die Gültigkeit von Schiedsklauseln für neue Miteigentümer jedoch nach den gleichen Massstäben zu beurteilen, die für Schiedsklauseln in Statuten juristischer Personen hinsichtlich neu eintretender Mitglieder gelte.