358 ZPO genüge. Es sei lediglich fraglich, ob die Schiedsvereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger ausgedehnt werden könne, denn die Beschwerdeführer seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Benutzungs- und Verwaltungsreglements vom 9. Juni 1977 noch nicht Miteigentümer in der StWEG D.________ gewesen. Das Stockwerkeigentümerreglement entfalte eine verstärkte Rechtswirkung, sofern die Bestimmungen einen direkten Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Benutzung des Stockwerkeigentums aufweisen würden. Es gelte damit auch gegenüber Rechtsnachfolgern eines Stockwerkeigentümers