7. 7.1 Die Vorinstanz hielt fest, Ziff. 50 Abs. 1 und 2 i.V.m. Ziff. 39 Abs. 2 des Stockwerkeigentümerreglements vom 9. Juni 1977 beinhalte eine Schiedsvereinbarung betreffend die Abberufung eines Verwalters. Es sei unbestritten, dass die vorliegende Streitsache schiedsfähig sei (Art. 354 ZPO) und die Schiedsklausel den Formvorschriften von Art. 358 ZPO genüge.