Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 249 Bst. d Ziff. 4 ZPO). 5.3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.