308 Abs. 2 ZPO wurde folglich nicht erreicht, weshalb sich die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel erweist. 5.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m.