Es handelt sich dabei um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 108 II 77 E. 1b S. 79 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_757/2019 vom 10. März 2020 E. 1.1). Die jährliche Entschädigung des aktuellen Verwalters der Beschwerdegegnerin beträgt CHF 1'275.00 (GB 3; GAB 7). Weil der Verwalter, um dessen Abberufung es im vorliegenden Verfahren geht, für zwei weitere Jahre wiedergewählt wurde, ist von einem Streitwert in der Höhe von CHF 2'550.00 auszugehen. Die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO wurde folglich nicht erreicht, weshalb sich die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel erweist.