3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin zufolge mangelnder Zuständigkeit der Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 283 ff.). 3.3 Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 keinen weiteren Schriftenwechsel an und forderte die Parteien auf, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 301 ff.). 3.4 Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ datiert vom 20. Oktober 2020 (pag. 313 ff.) und jene von Rechtsanwalt E.________ vom 8. November 2020 (pag. 321). Sie wurden den Parteien am 9. November 2020 wechselseitig zugestellt (pag. 323). II.