2. Eventuell sei der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 3. September 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Regionalgericht Oberland zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. einer Auslagenpauschale von 3% sowie MwSt. vor allen Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.