2 1. Auf das Gesuch um Aufhebung des Beschlusses Nr. 7.3 der Stockwerkeigentümerversammlung vom 22. Januar 2020 und Abberufung des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ (G.________-Gbbl. Nr. ________) wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchsteller haben der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in gerichtlich noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen.