2.2 Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, beantragte mit Stellungnahme vom 28. Mai 2020, auf das Gesuch sei zufolge fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (pag. 79 ff.). 2.3 Nach Eingang einer freiwilligen Replik vom 23. Juni 2020 (pag. 133 ff.) und einer Duplik vom 3. Juli 2020 (pag. 173 ff.) erkannte die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. September 2020 Folgendes (pag. 227 ff.):