Bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist eine im Benutzungs- und Verwaltungsreglement festgehaltene Schiedsklausel für den Rechtsnachfolger eines Stockwerkeigentümers verbindlich, und zwar unabhängig davon, ob er von der Schiedsklausel Kenntnis hatte oder der Erwerbsakt darauf hinwies (E. 8.4 ff.). Erwägungen: I.