2. Es wird festgehalten, dass die der Berufungsklägerin am 17. Oktober 2007 implantierte F.________ XL Hüfttotalprothese fehlerhaft im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG; SR 221.112.944) war. 3. Die Sache wird zur weiteren Beweisführung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen. 4. Soweit weitergehend wird die Berufung abgewiesen. 5. Die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind mit dem Endentscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland im Verfahren CIV 13 4940 zu verlegen.