Aufgrund des einfachen Schriftenwechsels erscheint im Ergebnis ein Honorar von CHF 12'000.00 angemessen. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin demnach eine Parteientschädigung von CHF 3'877.20 (30% von CHF 12'000.00 = CHF 3'600.00 zzgl. CHF 277.20 MWST) zu bezahlen. 45 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Juli 2020 wird aufgehoben.