Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 7 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar für einen Streitwert on CHF 100'000.00 bis CHF 300'000.00 zwischen CHF 3'450.00 und CHF 17'700.00. Ein Zuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 PKV ist in der vorliegenden Sache, die sowohl als besonders zeit- als auch als besonders arbeitsaufwändig zu beurteilen ist, grundsätzlich gerechtfertigt. Aufgrund des einfachen Schriftenwechsels erscheint im Ergebnis ein Honorar von CHF 12'000.00 angemessen.