148. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsbeklagte sodann – nach teilweiser Wettschlagung – 30 % der Parteikosten der Berufungsklägerin zu übernehmen (65% Anspruch der Berufungsklägerin – 35% Anspruch der Berufungsbeklagten). In der Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 2. Dezember 2020 (pag. 1863) hat dieser weder einen Betrag noch einen Stundenansatz angegeben, sondern lediglich den Zeitaufwand (47:40 Std.) aufgeführt. Auslagen sind keine ausgewiesen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 7 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV;