147. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 12'500.00 bestimmt (Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Da die Berufung nur teilweise gutgeheissen wird, werden diese Kosten im Umfang von CHF 8'125.00 (65 %) der Berufungsbeklagten auferlegt. Sie hat der Berufungsklägerin diesen Betrag zurückzuerstatten. Im Umfang von CHF 4'375.00 (35 %) werden die Kosten der Berufungsklägerin auferlegt.