44 2013 weiter zu behandeln ist, liegt kein (abweisender) Endentscheid mehr vor, sondern ein Zwischenentscheid in einer erstinstanzlichen Streitigkeit. Das Gericht entscheidet in der Regel über die Prozesskosten im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten, welche bislang angefallen sind, werden im von der Vorinstanz weiterzuführenden Verfahren nach Massgabe von dessen Ausgang zu verlegen sein.