145. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn diese einen neuen Entscheid trifft. Da vorliegend gleichzeitig eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Sache erfolgt, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Nachdem gemäss dem vorliegenden Entscheid die Klage vom 5. August