XII. Schlussfolgerungen 143. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. 144. Es kann jedoch lediglich die Fehlerhaftigkeit der am 17. Oktober 2007 implantierten Hüfttotalprothese bejaht werden. Soweit die Berufungsklägerin die Bejahung von sämtlichen Haftungsvoraussetzungen beantragt, ist die Berufung abzuweisen. Die Sache geht zur weiteren Beweisführung und zu neuem Entscheid zurück an die Vorinstanz. XIII. Kosten und Parteikosten