142. Ob die Kausalität durch die Nervenschädigung während der Revisionsoperation unterbrochen wurde (Berufungsantwort Rz. 124 ff. pag. 1823), braucht indessen nicht entschieden zu werden. Sollte die Vorinstanz den Entlastungsbeweis als nicht gelungen betrachten, so wird sie entscheiden müssen, welche Teile des Schadens in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Fehlerhaftigkeit der F.________ XL Hüfttotalprothese stehen. Da über den Schaden noch nicht Beweis geführt wurde und dieser wegen der Verfahrensbeschränkung auch nicht Verfahrensgegenstand bildet, können diesbezüglich keine Ausführungen gemacht werden.