Eine bedingungslose Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Fehlerhaftigkeit der F.________ XL Hüfttotalprothese und dem von der Berufungsklägerin behaupteten Schaden ist zum jetzigen Zeitpunkt indessen nicht möglich, da die Frage einer allfälligen Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch andere mögliche Ursachen (als den Metallabrieb der strittigen Prothese und die Reaktion der Berufungsklägerin darauf) noch nicht behandelt worden ist. Damit kann von der Zurückweisung an die Vorinstanz nicht abgesehen werden.