139. In Sachfragen darf der Richter nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen, da er nicht über die nötigen Kenntnisse verfügt. Eine allfällige Abweichung ist zu begründen (statt vieler: vgl. Urteil des BGer 4A_177/2014 vom 8. September 2014 E. 6.2). Wie bereits erwähnt, hat die Berufungsbeklagte ihre Kritik gegen das Obergutachten H.________ in ihrer Berufungsantwort nicht näher substantiiert. Für das Obergericht ist demnach dieses Gutachten massgebend. Gründe, davon abzuweichen, sind keine ersichtlich.