137. Die Berufungsbeklagte ist der Auffassung, dass die beiden eingeholten Gutachten teils widersprüchlich sind und kein eindeutiges Bild ergeben (Berufungsantwort Rz. 113 ff. pag. 1819). Neben der Überschreitung der Kompetenz durch Prof. Dr. med. G.________ bemängelt sie vor allem die durch ihn angewendete Methode der statistischen Wahrscheinlichkeit (Berufungsantwort Rz. 116 pag. 1819). Beim Gutachten H.________ macht die Berufungsbeklagte geltend, die medizinischen Akten seien ihm nur begrenzt vorgelegen, ohne damit zusammenhängende Mängel näher zu substantiieren.