136. Die Berufungsbeklagte hat wiederholt den Antrag gestellt, das Erstgutachten (von Prof. G.________) sei aus dem Recht zu weisen. Sie beantragt, vom Obergericht sei es nicht zu beachten (Berufungsantwort Rz. 117 pag. 1821). Wenn ein Gutachten Anlass zu Kritik gibt, dann ist es nicht aus den Akten zu weisen, sondern ein Obergutachten ist in Auftrag zu geben. Dies wurde erstinstanzlich auch gemacht. Anhaltspunkte, dass Prof. Dr. med. H.________ in seiner Urteilsfindung vom Gutachten seines Berufskollegen voreingenommen war, wie dies die Berufungsbeklagte behauptet (Berufungsantwort Rz.