134. Der Kausalzusammenhang ist von der ersten Instanz nicht geprüft worden (E. 116 ff. pag. 1675 des angefochtenen Entscheids). Gemäss der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz die Kausalität jedoch in Rz. 105 des Entscheids (pag. 1669) implizit verneint (Berufung Rz. 88 pag. 1729). Der erwähnten Stelle des erstinstanzlichen Urteils ist eine solche «implizite» Beurteilung nicht zu entnehmen. 135. Trotzdem rechtfertigt es sich, die Frage der Kausalität kurz zu überprüfen. Falls nämlich bereits im jetzigen Zeitpunkt klar wäre, dass diese zu verneinen ist, würde sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigen. Die Berufungsbe-