Damit der Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e PrHG vollumfänglich gelingt, darf die Vorinstanz folglich keine erheblichen Zweifel daran haben, dass die Fehlerhaftigkeit der strittigen Prothese noch nicht thematisiert worden ist und damit noch nicht erkennbar war. Der Berufungsklägerin obliegt der Gegenbeweis; sie kann also beispielsweise einschlägige Fachliteratur oder Erkenntnisquellen vorlegen, welche bereits im Oktober 2007 die Thematik von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die strittige Prothese zum Gegenstand hatten. XI. Kausalzusammenhang