O., S. 118). Es ist der Berufungsbeklagten möglich und zumutbar, die per Oktober 2007 verfügbaren, einschlägigen Publikationen, Studienergebnisse oder andere Ergebnisse der einschlägigen Entwicklungs- und Forschungstätigkeit vorzulegen und so den Stand der Wissenschaft und Technik nachzuweisen. Hier ist nicht von einer Beweisnot auszugehen, weshalb nach Ansicht der Kammer das Regelbeweismass (Vollbeweis) gilt. Damit der Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 1 Bst.