In diesen Themen des Entlastungsbeweises wird daher nach Ansicht der Kammer das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu gelten haben. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, wird der erstinstanzliche Richter folglich der Überzeugung sein müssen, dass wichtige Gründe für die Wahrheit der Behauptung sprechen, dass klinische Studien in vivo sowie Tests in anderen Winkeln als dem 45°-Winkel nicht erforderlich waren und die der Prothese inhärente Fehlerhaftigkeit nicht zutage gebracht hätten, ohne dass die gegenteilige Möglichkeit von grosser Bedeutung oder vernünftigerweise in Betracht zu ziehen