O., N. 106 zu Art. 5 PrHG). 133.1 Vorliegend werden Gegenstand des Entlastungsbeweises vornehmlich die Fragen bilden, ob weitergehende Studien (insbes. klinische Studien in vivo) vor der Inverkehrbringung der Prothese möglich und erforderlich gewesen wären und ob sie deren Fehlerhaftigkeit (insbes. das erhöhte Risiko einer Metallintoxikation) erkennbar gemacht hätten. Die Frage, ob klinische Studien (technisch) möglich waren, wird nach dem Regelbeweismass zu entscheiden sein; eine Beweisnot ist diesbezüglich