133. Wie weiter oben bereits erwähnt (vgl. E. 91 oben), bleibt die Frage zu klären, welches Beweismass für den von der Berufungsbeklagten zu erbringenden Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e PrHG gilt. Der Rechtsprechung und Literatur zu Art. 5 Abs. 2 Bst. e PrHG lassen sich hierzu keine konkreten Vorgaben entnehmen. So führt HESS etwa einzig aus, es sei von Fall zu Fall verschieden und hänge überwiegend von objektiven Kriterien ab, welches Mass an Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sei, um die Überzeugung des Richters vom Vorliegen der Umstände zu bilden, die zum Ausschluss der Haftung führen (vgl. HESS, a.a.O., N. 106