Die Herstellerin trägt mit ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nämlich zur Weiterentwicklung des Stands von Wissenschaft und Technik bei und könnte mit der Unterdrückung negativer Studienergebnisse den öffentlich zugänglichen Wissensstand erheblich verfälschen und sich so von ihrer Haftung befreien (vgl. LANZ, a.a.O., Rz. 832).